Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und CORD BOLTE die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung.
(2) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten unsere Geschäftsbedingungen auch ohne ausdrücklichen Hinweis für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
(4) Sofern das Projekt des Kunden die Buchung von Domains (TLD) mit einschließt, gelten ergänzend die entsprechenden Vergabebedingungen der zuständigen, meist national agierenden Organisationen, die nicht Bestandteil dieser AGB sind.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Durch die Beauftragung mit der Durchführung der gewählten Dienstleistung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen dem Kunden und CORD BOLTE kommt durch die schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung (auch per E-Mail) zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
(2) Eine auftragsgemäße Ausführungshandlung durch CORD BOLTE ersetzt die Auftragsbestätigung. Durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung von CORD BOLTE erklärt der Kunde die Annahme dieses Angebots und verzichtet auf einen Zugang der Annahmeerklärung.
(3) Angebote von CORD BOLTE in Prospekten, Anzeigen usw. sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
§ 3 Leistungsumfang
(1) CORD BOLTE bietet folgende Leistungen an: Beratung, Planung, Konzeption, Design, Programmierung, Anpassung und Pflege von Webseiten, Web-Anwendungen und Installations-Software (Mobile Apps und Desktop-Anwendungen), Erstellung von Logos und Corporate Designs sowie die Erstellung von Werbemitteln und anderen grafischen Elementen für Online- und Printmedien. Für Webseiten und Web-Anwendungen wird zusätzlich der fortlaufende Betrieb im Internet angeboten (Web-Hosting).
(2) CORD BOLTE erbringt die Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Kunden. Installation, Einweisung und die Erstellung einer Dokumentation gehören nur zu den Leistungspflichten, wenn dies zuvor vereinbart wurde. Zusätzliche Schulungen müssen gesondert vereinbart werden. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss CORD BOLTE nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
(3) Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten von CORD BOLTE zum Zweck der Anpassung an die Belange des Kunden kann CORD BOLTE dem Kunden den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit CORD BOLTE schriftlich darauf hingewiesen hat.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Auftragserteilung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z.B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.
(2) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge
- des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
- von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
- von Aufwand für Lizenzmanagement,
- in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen sowie
- außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.
(3) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz rechnen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
(4) Der Kunde muss damit rechnen, dass CORD BOLTE Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann CORD BOLTE Zahlungen des Kunden zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
(5) CORD BOLTE ist berechtigt, für sämtliche individuelle Dienstleistungen eine Vorauszahlung in Höhe von 30% des Gesamtauftragswerts zu verlangen. Kosten für Hosting-Angebote, die Bereitstellung von Domains und fest vereinbarte Pflegeverträge sind jeweils im Voraus fällig.
(6) CORD BOLTE ist berechtigt, im Verzugsfall die Erreichbarkeit von Hosting-Leistungen zu sperren und alle sonstigen Leistungen zurückzubehalten.
(7) Rechnungen werden elektronisch per E-Mail-Anhang zugestellt. Bei Zustellungswunsch per Brief ist CORD BOLTE berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr zu berechnen.
§ 5 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Ist für die Leistung von CORD BOLTE die Mitwirkung des Kunden erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
(3) Bei Verzögerungen infolge von
- Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
- unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware- oder Softwaredefizite), soweit sie CORD BOLTE nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
- Problemen mit Produkten Dritter (z.B. Software anderer EDV-Hersteller),
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
(4) Soweit CORD BOLTE die vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für CORD BOLTE unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für CORD BOLTE keine nachteiligen Rechtsfolgen ein.
(5) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
§ 6 Abnahme
(1) Der Kunde wird die Leistungen von CORD BOLTE nach Maßgabe der von CORD BOLTE zu seiner Unterstützung vorgelegten Checklisten unverzüglich abnehmen, sobald CORD BOLTE die Abnahmebereitschaft mitteilt.
(2) Die Leistungen von CORD BOLTE gelten als abgenommen, wenn CORD BOLTE die Abnahmebereitschaft unter Hinweis auf die Bedeutung des Unterbleibens der Abnahmeerklärung mitgeteilt hat,
- CORD BOLTE und der Kunde daraufhin nicht innerhalb eines Zeitraumes, der es ihm bei der geforderten sorgfältigen Prüfung erlaubt, wesentliche Fehler zu erkennen, spätestens jedoch nach 15 Werktagen, die Abnahme erklärt oder unter Angabe von nach Kräften zu detaillierenden Mängeln verweigert,
- oder der Kunde das Projekt oder Teile davon ohne weitere Prüfung für Dritte zugänglich macht oder CORD BOLTE damit beauftragt,
soweit die Nichtabnahme nicht auf einem erheblichen Mangel der von CORD BOLTE erbrachten Leistungen beruht.
(3) Wird die Abnahmebereitschaft nicht mitgeteilt, so gilt anstelle des Zeitpunktes der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis nehmen müssen.
§ 7 Rechtliche Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass mit dem Betreiben einer Webseite oder Webanwendung rechtliche Pflichten einhergehen, deren Nichtbeachtung zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. Es handelt sich dabei insbesondere um:
- Impressums-Pflicht (Anbieterkennzeichnung), § 5 TMG
- Informationspflichten nach § 312c BGB (Fernabsatzverträge)
- Informationspflichten nach § 312e BGB (Elektronischer Geschäftsverkehr)
- Prüfpflichten bei Linksetzung
- Prüfpflichten für die Inhalte von Forumsdiskusionen, Blogs und Chaträumen
- Pflicht zur Beachtung medienrechtlicher Vorschriften
- Pflicht zur Wahrung der Urheber- und Markenrechte Dritter (siehe dazu auch Nutzungsrechte)
(2) Für die Einhaltung dieser Pflichten ist alleine der Kunde verantwortlich. Sollte CORD BOLTE ein Schaden erwachsen, weil der Kunde die vorstehenden Pflichten verletzt, so ist CORD BOLTE berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem einzupflegende Inhalte zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.
(2) Soweit CORD BOLTE dem Kunden Entwürfe und/oder Testversionen unter Angabe einer angemessenen Frist für die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlässt, gelten die Entwürfe und/oder Testversionen mit Ablauf der Frist als genehmigt, soweit CORD BOLTE keine Korrekturaufforderung erhält.
(3) Sofern der Kunde kein Hosting-Angebot von CORD BOLTE in Anspruch nimmt, ist er für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er wird für die Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl kompetenter Mitarbeiter aus fachlicher und EDV-technischer Sicht und für ausreichende Rechnerkapazitäten wie Speicher, Prozessorleistung und Leitungskapazitäten sorgen.
(4) Wenn CORD BOLTE dies für erforderlich hält und insbesondere wenn keine Hosting-Angebote von CORD BOLTE zum Einsatz kommen, stellt der Kunde eine Testumgebung (Hardware mit aktuellem Softwarestand, insbesondere das den späteren Einsatzbedingungen entsprechende Betriebssystem und die entsprechende Serversoftware) zur Verfügung.
(5) Sowie Fehler oder Beeinträchtigungen der Funktionalität der Leistungen von CORD BOLTE auftreten, wird der Kunde CORD BOLTE unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt und Fehlerspezifikation sowie Name und Telekommunikationsdaten (Telefon, E-Mail) des meldenden und zuständigen Mitarbeiters davon unterrichten.
Für Web-Projekte die beim Kunden gehostet werden ist dieser für den störungsfreien Betrieb der Einrichtungen zur Fernwartung und -pflege, insbesondere stabile Datenleitungen und -schnittstellen verantwortlich.
§ 9 Pflicht des Kunden zur Datensicherung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung oder die allgemeine Verwendung der installierten Software das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, durch regelmäßige umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.
(2) Innerhalb von Web-Hosting-Angeboten von CORD BOLTE wird die Datensicherung von CORD BOLTE übernommen. Der Kunde legt den Umfang der Sicherungen mit der Buchung entsprechender Backup-Pakete selbst fest und billigt damit den Verlust von Daten, der nicht durch diese Pakete abgedeckt ist.
(3) Erhält der Kunde im Zusammenhang mit den Leistungen von CORD BOLTE Zugangsdaten, ist er verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln und haftet für jeden Missbrauch, der aus einer unberechtigten Verwendung der Daten resultiert.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) CORD BOLTE räumt dem Kunden für die erbrachte Leistung in seiner konkreten Erscheinung und Funktionalität ein ausschließliches und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Dieses Recht erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung der Leistungen von CORD BOLTE. Die Nutzung sämtlicher Quelltexte eines Werkes bleiben dem Urheber vorbehalten. Die Übertragung von Nutzungsrechten, die über die Nutzung des Projektes aus Anwendersicht hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des Urhebers.
(2) Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, CORD BOLTE über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen. CORD BOLTE geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt.
(3) CORD BOLTE greift für seine Leistungen auch auf eigene Vorleistungen, Technologien und bestehende Projekte zurück, die nicht unmittelbarer Bestandteil der erbrachten Leistung sind. Für diese Bestandteile gelten sofern vorhanden gesonderte Lizenzverträge oder der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht, soweit es für den Vertragszweck notwendig ist.
(4) CORD BOLTE nimmt für die Website auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial) in Anspruch, die dem Kunden nur – insbesondere zeitlich – eingeschränkt übertragen werden können. Die eingeschränkte Übertragung kann u.a. dazu führen, dass fremdes Lizenzmaterial nicht mehr oder zu erheblich veränderten Konditionen, auf die CORD BOLTE keinen Einfluss hat, zur Verfügung steht. CORD BOLTE wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, ähnliches Material zu verwenden.
(5) CORD BOLTE kann dem Kunden die Kosten für fremdes Lizenzmaterial durch das Vorlegen der Abrechnung des Lizenzgebers mit einem Service-Aufschlag von 15% in Rechnung stellen. Ein darüber hinaus gehender Ausweis mit Rechten Dritter belasteter Bestandteile der Website erfolgt nicht.
(6) Der Kunde darf fremdes Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen des Auftrags nutzen. Wird CORD BOLTE vom Lizenzgeber in Anspruch genommen, weil das fremde Lizenzmaterial nicht dementsprechend verwandt wurde, so ist der Kunde CORD BOLTE zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, CORD BOLTE über jede unrechtmäßige Nutzung des Lizenzmaterials, die ihm bekannt wird, zu informieren, sowie gegen ein Verletzen der gewerblichen Schutzrechte gerichtlich vorzugehen oder CORD BOLTE dabei zu unterstützen.
Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch die Leistungen von CORD BOLTE z. B. durch Abmahnungen Dritter bekannt, so wird er CORD BOLTE unverzüglich darüber informieren.
(8) Rohdaten die im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung, aus projektunabhängigen Vorleistungen von CORD BOLTE oder innerhalb fremden Lizenzmaterials entstanden sind, insbesondere Quelltexte jeglicher Art, sind nicht Bestandteil der gewährten Nutzungsrechte.
§ 11 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise
(1) Der Kunde räumt CORD BOLTE das Recht ein, eine Anmerkung im Impressum (oder einer vergleichbaren Seite) der Projekte des Kunden einzubinden und diese mit der Website von CORD BOLTE zu verlinken. Der Kunde wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen. Dies gilt insbesondere auch für die im Programmcode angebrachten Hinweise auf den Urheber.
(2) CORD BOLTE behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Leistungen für den Kunden in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.
§ 12 Gewährleistung
(1) Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von CORD BOLTE innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Lieferung oder Abnahme beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Kunden durch CORD BOLTE ausgebessert oder ausgetauscht. CORD BOLTE behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Kunden kostenlos einen korrigierten Release-Stand (geänderte Version, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält) zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.
(2) Der Kunde wird die Fehlerbehebungsmaßnahmen unverzüglich umsetzen (z. B. neue Release-Stände installieren) und dabei die Unterrichtungspflichten beachten.
Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen der erstellten Leistungen von der vereinbarten Gestaltung und Funktionsweise, soweit diese Abweichungen die Eignung zur vereinbarten Verwendung beeinträchtigen.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die vereinbarte Verwendung auswirkt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Kunden gesetzten, dem Umfang angemessenen Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Kaufpreises verlangen.
(5) Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, muss der Kunde der CORD BOLTE binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung schriftlich rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, insbesondere solche, die innerhalb der Abnahmefrist noch nicht erkennbar waren, müssen bei CORD BOLTE innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Ansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Fehlermeldungen sind nach Kräften detailliert wiederzugeben (z.B. durch Fehlerprotokolle).
(6) Für sämtliche Hosting-Angebote gewährleistet CORD BOLTE eine Netzwerkverfügbarkeit von 98% im Jahresmittel. CORD BOLTE ist für die Erreichbarkeit nur insoweit verantwortlich, als die Nichtabrufbarkeit auf den von CORD BOLTE betriebenen Webserver zurückzuführen ist. Ist die Sicherheit oder Integrität der Systeme gefährdet, kann CORD BOLTE den Zugang zu den Hosting-Paketen je nach Erfordernis vorübergehend beschränken. Notwendige Wartungsarbeiten an dem Projekt des Kunden sind bei dieser Verfügbarkeitsgewährleistung nicht mit eingenommen.
§ 13 Haftung
(1) Für Rechtsmängel und Garantien haftet CORD BOLTE unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen haftet CORD BOLTE. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CORD BOLTE. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CORD BOLTE und deren Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(2) Die Haftung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.
(3) Sämtliche Leistungen von CORD BOLTE werden unter Berücksichtigung der aktuellsten, ökonomisch vertretbaren Sicherheitsstandards entwickelt. CORD BOLTE weist darauf hin, dass es bei umfangreichen Angriffen auf die Software des Kunden zu Betriebsausfällen und Datenverlust kommen kann, für die keine Haftung übernommen wird.
CORD BOLTE wird sich in diesem Fall nach besten Kräften bemühen, den entstandenen Schaden zu begrenzen und mögliche Sicherheitslücken zu schließen, sofern dies in seiner Macht liegt.
(4) Für die Buchung von Domains schuldet CORD BOLTE lediglich die Vermittlung der gewünschten Domain. Da auf die Vergabebedingungen der einzelnen Domains kein Einfluss genommen werden kann, wird eine Haftung oder Gewährleistung seitens CORD BOLTE ausgeschlossen.
§ 14 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen persönlichen Daten durch CORD BOLTE auf Datenträgern gespeichert und im Rahmen der Auftragsabwicklung gegebenenfalls an verbundene Unternehmen weitergegeben werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu.
(2) Die gespeicherten persönlichen Daten werden durch CORD BOLTE selbstverständlich vertraulich behandelt. Diese Daten können von CORD BOLTE an Beauftragte und gem. § 11 BDSG an sorgfältig ausgesuchte Geschäftspartner übermittelt werden, etwa zum Zweck von Bonitätsprüfungen.
(3) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG).
(4) Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. CORD BOLTE ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Kunden verpflichtet. Bei laufenden Nutzungsverhältnissen erfolgt die Löschung nach Beendigung des Vertrages.
(5) Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem gegebenenfalls ausgehändigter Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
(6) CORD BOLTE weist darauf hin, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken insbesondere von Installations-Software, Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.
§ 15 Auftragsstornierung
(1) Wird ein erteilter Auftrag vor Abschluss durch den Kunden vorzeitig beendet, so ist dieser verpflichtet ein Ausfallhonorar an CORD BOLTE zu entrichten. Die Höhe des Ausfallhonorars richtet sich nach dem Zeitpunkt der Kündigung.
(2) Bei Kündigungen die innerhalb von 90 bis 31 Tagen vor Projektbeginn erfolgen, ist der Auftraggeber zur Bezahlung von 50% der vereinbarten Vergütung laut Angebot verpflichtet. Bei kurzfristigeren Kündigungen erhöht sich das Ausfallhonorar auf 75% der vereinbarten Vergütung.
(3) Bei Dienstverträgen gilt dieses Ausfallhonorar auf den gesamten vertraglich vereinbarten Zeitraum auf Grundlage des vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes.
(4) Wurde die Arbeit an dem Projekt bereits begonnen, sind sämtliche bereits erfolgten Leistungen von CORD BOLTE vollständig zu vergüten, unabhängig davon, ob dabei ein verwertbares Ergebnis zustande gekommen ist und ob sich die aktuellen Arbeitsergebnisse in einem Zustand befinden, die dem Kunden ausgeliefert werden können. Auf die noch ausstehenden Arbeiten findet das Ausfallhonorar Anwendung.
(5) Das Ausfallhonorar findet keine Anwendung auf eine von CORD BOLTE veranlasste außerordentliche Kündigung. CORD BOLTE trägt für das Vorliegen von wichtigen Gründen zur außerordentlichen Kündigung die Beweislast.
§ 16 Kündigung
(1) Bei Pflege- und Hosting-Verträgen kann der Kunde frühestens 3 Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 3 Monate, wenn er nicht 1 Monat vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
(2) Die Vertragslaufzeit für im Namen des Kunden gebuchte Domains (TLD) beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils um 1 Jahr, sofern der Kunde diese nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich kündigt.
(3) Kündigt der Kunde ein Hosting-Angebot, das er zum Betrieb eines von CORD BOLTE erstellten Projektes benötigt, kann er die Sicherung und Verwahrung des Projektes beantragen, um dieses zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen zu können. Hierdurch entstehen zusätzliche Kosten für die Sicherung und die erneute Installation.
(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 8 - Nutzungsrechte - und wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung um mehr als zwei Monate in Verzug ist, kann CORD BOLTE fristlos kündigen.
§ 17 Anwendbares Recht, Fremdsprache und Gerichtsstand
(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist Berlin, soweit der Kunde Unternehmer oder Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen Vertragspartner ist.
(3) Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGBs ausschlaggebend.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, berührt das die Rechtsgültigkeit der übrigen Vereinbarung nicht. Die Vertragsparteien vereinbaren, eine dem Sinn und Zweck dieser unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommende Ersatzbestimmung zu treffen.
(Stand: 12. Oktober 2021)
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